Der Teil 11 der DIN V 18599 entstand vor vielen Jahren als Übersicht, inwiefern in den Teilen 2 bis 10 (die Teile, mit denen der Energiebedarf für die klassischen Gewerke wie Heizung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung etc. ermittelt wird) die Automation einen Einfluss hat. Leider bewertet die Norm den Einfluss der Automation als zu gering, und somit ergab sich für die entsprechende Übersicht in der Tabelle der DIN V 18599-11 eine geringe Anzahl an Automationsfunktionen. Dazu ein Vergleich: Während die DIN EN ISO 52120 (die Norm, welche die Automation nahezu vollumfänglich erfasst) 45 zu bewertende Funktionen auflistet, sind in der DIN V 18599-11 beim Nichtwohngebäude lediglich 17 Funktionen aufgeführt.
Das größte Defizit ist aber das Folgende: Nachdem die DIN V 18599-11 nicht als Grundlage für gesetzliche Anforderungen erstellt wurde, beschreibt sie kein Verfahren, wie mit in der Praxis üblichen gemischten Ausführungen umzugehen ist. Wenn z. B. das Licht in einigen Räumen über manuelle Lichtschalter bedient wird (Beitrag zum Automatisierungsgrad D) und einige Räume über eine präsenzbasierte Konstantlichtregelung verfügen (Beitrag zum Automatisierungsgrad A), dann entscheidet die schlechteste Ausführungsart – und die Beleuchtung ist in Summe als »D« zu klassifizieren.
Nun ist gemäß GEG 2024 bei großen Nichtwohngebäuden (Heiz- oder Kühlleistung > 290 kW) ein »Automatisierungsgrad B oder besser« zu gewährleisten. Gemäß einer Anfrage beim damals zuständigen BMWK (Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz) gilt diese Anforderung für alle Gewerke. Dabei differenzieren weder das GEG noch die DIN V 18599-11 in einzelne Räume, und somit ergibt sich streng genommen die Forderung nach Automation bei jedem Gewerk in jedem Raum. Auch ein Kellerflur, ein Lagerraum oder eine innenliegende Toilette müssten jeweils mit einer kommunikativen Raumtemperaturregelung sowie einer präsenzbasierten Konstantlichtregelung ausgestattet werden.
Bei aller Liebe zur Automation: Das ist dann doch etwas viel, und die einzige Chance der Abwehr übertriebener Anforderungen ist eine Begründung auf Basis fehlender Wirtschaftlichkeit und die Anwendung des GEG § 5 (Grundsätze der Wirtschaftlichkeit – alle Anforderungen des GEG müssen umsetzbar und wirtschaftlich vertretbar sein).
Diese Defizite wurden mit der Überarbeitung der Richtlinie behoben, und für das kommende Gebäudemodernisierungsgesetz ist zu erwarten, dass mindestens auf die DIN /TS 18599-11 verwiesen wird. Strenggenommen müsste – aufgrund der Forderungen der EPBD 2024 (EU-Richtlinie – European Performance of Buildings Directive) – die übergeordnete ISO 52120 verwendet werden. Diese ist zwar in Bezug auf die aufgeführten Funktionen etwas umfangreicher, aber beinhaltet kein Verfahren zur Behandlung von gemischten Ausführungen. Somit erscheint es zum aktuellen Zeitpunkt wahrscheinlicher, dass ein Verweis auf die DIN /TS 18599-11 enthalten ist, die immerhin inhaltlich sehr nah an die von der EU geforderte ISO 52120 reicht.
Wesentliche Neuerungen der DIN / TS 18599-11
Zum einen wurde die Anzahl an zu bewertenden Funktionen von 17 auf zumindest 31 erhöht. Von dieser Ausweitung besonders betroffen ist der Bereich »Technisches Gebäudemanagement« (das sind Funktionen für die Visualisierung, Bedienung, Fehlerverarbeitung sowie Verwaltung von Betriebszeiten oder Sollwerten).
Dieser Bereich umfasst nun sechs Funktionen anstelle von zuvor einer, und da jegliche Automationsfunktion sinnvollerweise auf einer zentralen Managementeinrichtung (sei es ein Touch-Display, eine separate, umfängliche Leitstelle oder die Verwaltung über Fernzugriff) zusammenlaufen sollte, sollten am ehesten Betriebe im Umfeld der Elektro- und Informationstechnik von zusätzlichem Geschäftspotenzial profitieren (Bild 1).
Zum anderen wurde das Bewertungsverfahren deutlich erweitert:
- Beschreibung eines Verfahrens bei unterschiedlicher Ausführungsart: Wenn eine Funktion unterschiedlich umgesetzt ist (z. B. manuelle Lichtschalter in einigen Räumen und präsenzbasierte Konstantlichtregelung in anderen), dann darf auch die Klassifizierung aufgeteilt werden. Diese Aufteilung kann anhand verschiedener Kriterien erfolgen, etwa das Verhältnis der Komponenten, das Einflussverhältnis auf den Energieverbrauch /-bedarf, das Verhältnis der versorgten Flächen oder auf Basis anderer plausibler Größen.
- Beschreibung einer Ausnahmeregel, dass die Bewertung einer Funktion ausgelassen werden kann, wenn man nachweist, dass der Einfluss dieser Funktion vernachlässigbar ist (< 5 % im Vergleich auf den Gesamtenergiebedarf /-verbrauch). Eine solche Regel war bereits in der DIN V 18599-11 aufgeführt, aber so formuliert, dass diese juristisch nicht eindeutig und somit nicht belastbar war.
- Beschreibung eines Rechenverfahrens zur Ermittlung des Automationsgrades für ein ganzes Gebäude. Im Detail wird ein arithmetischer Mittelwert über alle Einzelfunktionen gebildet (jede Funktion hat einen identischen Einfluss – es erfolgt keine unterschiedliche Gewichtung zwischen z. B. Heizung und Beleuchtung / Verschattung). Mit diesem Mittelwert lässt sich aus einer weiteren Tabelle der Automationsgrad für das Gebäude entnehmen.
Eine fast unscheinbare aber ganz wichtige Änderung betrifft zudem die Bezeichnung des Ergebnisses der Klassifizierung – d. h. die Zuordnung zu A bis D. Diese Bezeichnung ist im jeweiligen Definitionsteil wie folgt festgelegt:
- »GA-Effizienzklasse« gemäß DIN EN ISO 52120-1:2025
- »Automatisierungsgrad« gemäß DIN V 18599-11:2018
- »Automationsgrad« gemäß DIN/TS 18599-11:2025
Die unterschiedliche Bezeichnung ist sehr sinnvoll. Sofern die Begriffe korrekt verwendet werden, ist implizit gegeben, welche Norm / Richtlinie zur Klassifizierung verwendet wurde.