Nach Erneuerung: Anlage mit gefährlichen Mängeln

10.12.2021 00:01 Uhr

Niederspannungsanschlussverordnung (NAV), DIN VDE 0100-520, DIN VDE 0100-600, DIN VDE 0105-100, Strafgesetzbuch (StGB) und Betriebskostenverordnung (BetrKV)

Problem

Nachdem bei Verwandten Sanierungsarbeiten in deren Mietwohnung durchgeführt wurden (Mehrfamilienhaus), unter anderem auch eine Erneuerung der Elektroverteilung, habe ich mir interessehalber die Elektroverteilung genauer angesehen (Bild). Leider musste ich hierbei feststellen, dass Leitungen teilweise mit Wago-Klemmen verlängert wurden und die RCD nicht angeschlossen wurde, was in meinen Augen ein großes Sicherheitsproblem für die in der Wohnung lebenden Personen darstellt. Zudem erfolgt nach der Erneuerung der Anlage keine Prüfung nach DIN VDE 0100-600.

Mehrmalige Aufforderungen an die verwaltende Genossenschaft, die Anlage fachgerecht zu prüfen, um Fehler aufzudecken und diese zu beheben, blieben unerwidert. Nun habe ich die Anlage selbst mit einem geeigneten Prüfgerät geprüft, um einen Nachweis erbringen zu können, dass die Anlage Mängel aufweist. Leider wird die Dringlichkeit, diese Mängel unverzüglich zu beheben, nicht gesehen und es wird voraussichtlich erst in ein bis zwei Monaten eine Prüfung der Anlage erfolgen. Laut Eigentümer besteht keine Gefahr, obwohl dieser bereits über die Mängel in Kenntnis gesetzt wurde. Das sehe ich jedoch anders.

Darf die Anlage so überhaupt betrieben werden?

Sollte die Prüfung der Anlage nicht nach Fertigstellung erfolgen?

Was kann ich unternehmen, wenn der Eigentümer meinen Forderungen zur Prüfung und der Beseitigung der Mängel nicht nachkommt?

M. S., Bayern

Antwort

Im Wesentlichen eine Rechtsangelegenheit

Im Wesentlichen ist dies eine rechtliche und keine technische Frage. Wir Fachleute und Experten legen die Messlatte, was die elektrische Sicherheit angeht, tatsächlich sehr hoch. Eben weil wir die Gefahren sehen, welche von elektrischen Anlagen ausgehen (können), ist es auch unsere Pflicht, darauf hinzuweisen. Die finale Verantwortung, wenn die Hinweispflicht ausreichend eingehalten wurde, verbleibt dann jedoch beim Anschlussnehmer, also beim Eigentümer der elektrischen Anlage. Gemäß §13 Abs. 1 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) gilt: »Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung (Anlage) ist der Anschlussnehmer gegenüber dem Netzbetreiber verantwortlich. (…) Hat der Anschlussnehmer die Anlage ganz oder teilweise einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so bleibt er verantwortlich

Die Sorge um die Bewohner lindert dies jedoch sicherlich nicht. Vermutlich kann man entsprechenden Druck auf den Vermieter nur über die mietvertragsrechtlichen Obliegenheiten des Eigentümers ausüben. Dazu ist sicherlich die Hilfe eines Rechtsanwaltes erforderlich. Als Techniker darf und will ich keine Rechtsberatung abliefern. Aus der Erfahrung kann ich aber einige Punkte zitieren, welche ggf. unterstützend herangezogen werden können.

Austausch des Unterverteilers

Ein Austauschen des Unterverteilers in 1-zu-1-Ausführung ist grundsätzlich zulässig. Zunächst ist es nicht gefordert, alle nachfolgenden Leitungen und Betriebsmittel ebenfalls zu tauschen, solange die elektrische Anlage betriebssicher ist. Sofern also die ursprüngliche Installation der Wohnung noch vorhanden ist und diese z.B. als »Nullung« ausgeführt wurde, darf diese bestehen bleiben, wenn sie zum Zeitpunkt der Errichtung den gültigen Normen entsprochen hat. Ein Austausch kann beispielsweise angebracht sein, wenn Abdeckungen nicht mehr vorhanden oder Bauteile irreparabel beschädigt sind. Dabei muss jedoch beim Austausch des Kleinverteilers u.a. beachtet werden, dass auch die Auslösecharakteristiken der Leitungsschutzschalter dem damaligen Zeitpunkt (also der Ursprungsinstallation) entsprechen müssen. Neue Leitungsschutzschalter (LSS, Charakteristik B/C) lassen hier oftmals höhere Kurzschlussströme zu als bei der Erstinstallation angedacht, dadurch kann man jedoch im Auslösefall gerade alte Leitungen und deren Klemmstellen nachhaltig schädigen.

Sind Anschlüsse, Leitungen, Betriebsmittel ergänzt worden (und das ist oft der Fall und lässt sich anhand des mitgesendeten Bildes auch hier annehmen), so gilt für diesen hinzugekommenen Teil der elektrischen Anlage die jeweils aktuelle Normenlage zum Zeitpunkt der Errichtung. Ein Nachrüsten beispielsweise von einer Steckdose in moderner Nullung ist (s. u.) seit 2007 nicht ohne zugehörige RCD mit einem IN ≤ 30 mA zulässig.

Forderung nach RCD

Für eine unveränderte elektrische Anlage ist also nicht zwingend auch die Nachrüstung einer RCD erforderlich. Dafür kommt es darauf an, ob diese ursprünglich enthalten bzw. ob diese ursprünglich gefordert war. Denn diese Forderung aus der zum Zeitpunkt der Errichtung gültigen allgemeinen anerkannten Regel der Technik ist es schlussendlich, welche weiterhin Gültigkeit hat. Aber nur, sofern keine grundlegende Änderung stattgefunden hat. Die »klassische Nullung« ohne eigenständigen Schutzleiter (2-adrige Installation) war nur bis zum 1. Mai 1973 zulässig. Danach musste ein eigener Schutzleiter mitverlegt werden (3-adrige Installation). Seit 1984 ist in Neuanlagen in Räumen mit Badewanne und Dusche eine RCD verbindlich. Seit 2007 sind alle neu errichten Steckdosenstromkreise mit RCD ≤30 mA zu schützen, seit 2018 u. a. auch Leuchtenstromkreise.

Lose Klemmen in Verteilern

Zwar trifft es zu, dass Klemmen in Verteilern nach DIN-VDE 0100-520:2013-06 als fest montiertes Verbindungsmaterial zu verwenden sind, es ergibt sich daraus jedoch zunächst kein unaufschiebbarer Handlungsbedarf aus Sicherheitsgründen.

Prüfung der elektrischen Anlage nach DIN VDE 0100-600

Eine Prüfung der elektrischen Anlage bei Erst­inbetriebnahme ist nach DIN VDE 0100-600: 2017-06 erforderlich. Die Erstprüfung wird nach Fertigstellung einer neuen Anlage oder einer Erweiterung oder Änderung einer bestehenden Anlage durchgeführt. Beim Austausch des Kleinverteilers einer Wohnung sind folglich alle Prüfungen nach vorgenannter Norm durchzuführen und zu dokumentieren. Die bloße Abwesenheit eines Prüfprotokolls reicht jedoch nicht aus, um gesichert benennen zu können, dass eine solche Prüfung nicht erfolgt ist. Gerade im Geschosswohnungsbau ist es nicht unüblich, solche Dokumente dem Auftraggeber mit der Rechnung zu übersenden.

Entsprechend der Anfrage besteht »laut Eigentümer keine Gefahr«, obwohl dieser »über die Mängel in Kenntnis gesetzt wurde«. Ohne eine Anlage tatsächlich zu sehen, kann jedenfalls ich die Gefahr nicht einschätzen. Vermutlich hat sich der Eigentümer derartige Informationen vom beauftragten Unternehmen geholt, alles andere wäre (vorbehaltlich juristischer Wertung) wohl fahrlässig. Ob sich hierfür der § 319 (4) StGB heranziehen lässt, bleibt den Juristen vorbehalten.    

Angaben im Strafgesetzbuch (StGB)

Im StGB heißt es unter § 319 (Baugefährdung) dazu:

»(1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen oder eingebaute Einrichtungen dieser Art zu ändern, gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet.

(3) Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Wer in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft

Beispielhafte Gerichtsentscheidungen

In mehreren BGH-Urteilen kommen Richter (hier stark verkürzt wiedergegeben) zu folgenden Aussagen:

»Angemessen ist die elektrische Anlage, wenn der Mieter mindestens ein größeres Haushaltsgerät (z.B. Waschmaschine) und gleichzeitig weitere haushaltsübliche Geräte, wie z.B. Staubsauger benutzen kann

»Dass die elektrische Anlage der neuesten Technik entspricht, darf der Mieter aber nicht verlangen (Bestandsschutz)

»… ist der Vermieter nicht verpflichtet, ohne besonderen Anlass eine regelmäßige Generalinspektion der Elektroleitungen und Elektrogeräten in den Wohnungen seiner Mieter vorzunehmen

Fazit

RCDs als Personenschutz in allen elektrischen Anlagen sind wünschenswert und sinnvoll, aber vor allem in Altanlagen oftmals nicht vorhanden und auch nicht immer gefordert.

Natürlich haben viele Mieter ein gesteigertes und berechtigtes Interesse an einer technisch einwandfreien und sicheren elektrischen Anlage. Trotzdem ist der Vermieter nicht in der Pflicht, die Anlagen immer auf dem neuesten Stand zu halten. Regelmäßig ist es doch so, dass Neubauwohnungen auch im Mietpreis teurer sind als Altbauwohnungen. Einen Neubaustandard kann man also nicht grundsätzlich verlangen, ebenso wenig wie eine »regelmäßige Generalinspektion der Elektroleitungen« (lt. BGH). Zwar rät die DIN VDE 0105-100 als Frist für die Wiederholungsprüfung z.B. bei vermieteten Wohnungen zu zehn Jahren und viele Fachbetriebe halten zudem eine Prüfung bei jedem Mieterwechsel als sinnvoll, rechtlich bindend ist dies aber nicht.

Wiederkehrende Kosten, die dem Vermieter zur Prüfung der Betriebssicherheit einer technischen Anlage entstehen, sind Betriebskosten, die bei entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarungen der Mietvertragsparteien als sonstige Betriebskosten im Sinne von §2 Nr. 17 der Betriebskostenverordnung auf den Mieter umgelegt werden können. Dies ist ebenfalls höchstrichterlich vom BGH so festgelegt worden.

Die im Bild erkennbar nicht angeschlossene RCD simuliert hier nicht vorhandene Sicherheit. Die Anlage ist komplett als Nullung betrieben, insgesamt unübersichtlich und abweichend von den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet bzw. abgeändert worden. Somit ergibt sich ein (vermutlich dringender) Handlungsbedarf und eine latente Gefahr für die Bewohner.

Zwar gibt das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz mit dem §15 der NAV dem Verbraucher die Möglichkeit der Unterstützung durch den Netzbetreiber, diese sind jedoch zumeist nicht an einer stringenten Umsetzung interessiert oder sehen ihrerseits rechtliche Bedenken. Sofern der Vermieter also weiterhin nicht gewillt ist, die Mietsache in vertragsgemäßen Zustand zu versetzen, bleibt wohl nur der Rechtsweg. Eventuell sind auch eine Ersatzvornahme und Mietminderung denkbar, dies bedarf aber einer ausführlichen Rechtsberatung in der Sache.

QUELLE:

de – das elektrohandwerk

Autor:

Norbert Pauli, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Elektrotechniker-Handwerk bei der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz; VdS anerkannter Sachverständiger zum Prüfen elektrischer Anlagen nach SK 3602