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Neue VdS-Richtlinien für Planung und Einbau von Einbruchmeldeanlagen

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

04.02.2022

Die VdS-Richtlinien für Planung und Einbau von Einbruchmeldeanlagen, VdS 2311, wurden zum 1. Oktober 2021 in einer neuen Auflage veröffentlicht. Sie enthalten Mindestanforderungen an Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Überfall- und Einbruchmeldeanlagen (ÜMA/EMA). Voraussetzung für die VdS-Anerkennung einer Einbruchmeldeanlage der Klassen A, B oder C ist u. a., dass sie unter Einhaltung dieser Richtlinien geplant, errichtet und betrieben wird.

Inhaltsverzeichnis und Quicklinks

Die Überarbeitung der VdS 2311 wurde aufgrund von Änderungen in angrenzenden Normen, wie z. B. der DIN VDE 0833, Teil 3, erforderlich. Diese Anpassungen sind notwendig, da Normen stets die Mindestanforderungen für VdS-Richtlinien darstellen. Aber auch Änderungswünsche von Verbänden, Polizei und Versicherungswirtschaft sowie Erfahrungen aus der Praxis wurden eingearbeitet. Es folgen die wichtigsten Änderungen im Überblick.

 

VdS-konforme Meldungsaufschaltung

Eine wesentliche Änderung hat es zum Thema Aufschaltung einer EMA auf eine Notruf- und Serviceleitstelle (NSL) gegeben: Hier wurde das VdS-Protokoll für die Meldungsübertragung an die Europäische Norm für Alarmübertragungsanlagen (EN 50136-1) angepasst, die seit dem Jahr 2019 neue Anforderungen an die Sabotagesicherheit der Übertragung stellt.

Um der Verwirrung aufgrund der zahlreichen zugrundeliegenden Normen und Richtlinien vorzubeugen, hat VdS den praktika­blen Begriff »VdS-SecurIP« für das neue Protokoll eingeführt. Das Protokoll ist seit dem 1.11.2021 zwingend für die VdS-konforme Meldungsübertragung erforderlich. Aber auch entsprechend DIN VDE 0833-3 konzipierte Einbruchmeldeanlagen müssen seit diesem Datum ein Protokoll mit diesen Leistungsmerkmalen verwenden.

Ebenso bindend für die VdS-konforme Alarmübertragung ist die Aufschaltung auf eine VdS-anerkannte Notruf- und Serviceleitstelle (Bild 1) unter Einbindung einer nach DIN EN 50518 zertifizierten Alarmempfangsstelle (AES).

  • Notruf- und ServiceleitstelleBild 1: Blick in eine VdS-anerkannte Notruf- und Service-Leitstelle © VdS Schadenverhütung

Risikoerfassung statt Sicherungskonzept

Das in VdS 2311 und der DIN VDE 0833-3 geforderte Sicherungskonzept wurde ergänzt um eine auf die Einbruchmeldetechnik bezogene Risikoerfassung. Für den Fall, dass seitens des Betreibers kein Sicherungskonzept vorliegt und auch keines erstellt werden soll, ermöglicht die Risikoerfassung eine ergebnis­orientierte Dokumentation der Anlagenkonzeption, die auf dem unter www.vds.de kostenlos bereitgestellten Betriebsartenverzeichnis VdS 2559-1 basiert. Mit der vom Kunden unterzeichneten Risiko­erfassung erhält das Errichterunternehmen ein Dokument, das seine fachlich fundierte Beratungsleistung auf einfache Weise dokumentiert und das Errichterunternehmen so vor Haftungsrisiken im Schadenfall schützt.

 

Neue Sicherungsklassen für Privatobjekte

Die Absicherung von Privatobjekten (Haushalte) wurde aufgrund einer Neueinstufung der Versicherungswirtschaft neu geregelt. Es gibt nun vier Sicherungsklassen, welche die Überwachungsmaßnahmen in Wohnungen und Einfamilienhäusern abhängig von den darin vorhandenen Werten beschreiben. Dies sind die Klassen SH1, SH2, SH3 und »SH Sonderfälle«, die von der Absicherung der Klasse A für kleine Risiken bis hin zur Klasse C für hochwertige Objekte reichen.

TresorüberwachungBild 2: Tresore müssen auf Öffnen, Verschluss, Durchgriff und Wegnahme überwacht werden© VdS Schadenverhütung

Überwachung von Wertbehältnissen

Aufgrund der immer größer werdenden Anzahl von Wertbehältnissen (Tresore) in Privat- und Gewerbeobjekten und der darin gelagerten Werte, wurden die Anforderungen an deren Überwachung auf Wunsch der Versicherungswirtschaft verschärft. Wertbehältnisse müssen nun grundsätzlich auf Öffnen, Verschluss, Durchgriff und Wegnahme überwacht werden (Bild 2). Von dieser Anforderung kann jedoch in begründeten Fällen abgewichen werden, wenn beispielsweise nur geringe Werte eingelagert sind und die beteiligten Parteien dieser Abweichung schriftlich zustimmen.

 

Anschaltung nicht VdS-anerkannter technischer Melder

In VdS-Einbruchmeldeanlagen eingesetzte Geräte müssen nach einschlägigen Normen und VdS-Richtlinien geprüft, also VdS-anerkannt sein. Vereinzelt sind Ausnahmen möglich, wenn die Geräte rückwirkungsfrei und mit separater Energieversorgung angeschaltet werden. Dazu gehören auch die sogenannten technischen Melder, also Rauchmelder, Wassermelder, Gasmelder etc., die oftmals in Einbruchmeldeanlagen eingesetzt werden, um diese mit weiteren Funktionen auszustatten.

Da eine separate Energieversorgung aber häufig mit großem Aufwand verbunden ist, gibt es nun Regelungen, die eine Anschaltung nicht VdS-anerkannter technischer Melder unter bestimmten Bedingungen auch ohne eigene Energieversorgung ermöglichen. Diese gelten jedoch ausdrücklich nur für technische Melder. Melder für Einbruch-, Sabotage und Überfall sowie Kontakte für die Aufrechterhaltung der Zwangsläufigkeit fallen nicht unter diese Regelung.

Aufgrund des größeren Umfangs dieser Regelungen wurden diese in die sogenannten Technischen Kommentare, VdS 3134-2 ausgelagert. Hier werden die Anschaltbedingungen nicht VdS-anerkannter technischer Melder anschaulich erläutert. Die Technischen Kommentare werden Anfang 2022 neu erscheinen und auf der VdS-Homepage kostenlos downloadbar sein.

 

Verbesserung der Detektionswahrscheinlichkeit von Infrarotbewegungsmeldern

Die in vielen Einbruchmeldeanlagen eingesetzten Infrarotbewegungsmelder wurden in der jüngeren Vergangenheit vermehrt mittels verschiedenartiger Methoden von Einbrechern überlistet. Die Täter verschaffen sich Zutritt, ohne dass die Infrarotbewegungsmelder dies registrieren und eine Meldung absetzen können.

Daher wurde in der VdS 2311 ein neues Kapitel mit Risikobetrachtungen und Maßnahmen zur Verbesserung der Detektionseigenschaften von Infrarotbewegungsmeldern ergänzt. Hier finden sich Hinweise, wie durch intelligente Konzeption und Projektierung auch mit Bewegungsmeldern eine umfassende und effektive Überwachung sichergestellt werden kann.

 

Weitere neue Dokumente 2022 verfügbar

Dies sind nur die wichtigsten Änderungen in der neuen VdS 2311. Darüber hinaus wurden zahlreiche kleinere Anpassungen und Änderungen vorgenommen, die im Anhang der Richtlinien nochmals zum Nachlesen aufgeführt sind. Die Richtlinien VdS 2311 können als PDF-Dokument oder gebundene Papierversion über den VdS-Webshop (www.vds-shop.de) bezogen werden.

Anfang 2022 werden auch folgende, zur VdS 2311 zugehörigen Dokumente in überarbeiteter Fassung veröffentlicht:

  • Die Technischen Kommentare zur Einbruchmeldetechnik, VdS 3134-2
  • Das Praxishandbuch VdS 3455, das zahlreiche Themen rund um die Einbruchmelde- und Videoüberwachungstechnik enthält
  • Die Kurztabelle VdS 3459, die die Überwachungsmaßnahmen der einzelnen Sicherungsklassen übersichtlich und im praktischen Format zusammenfasst.

 

VdS 2311 vs. DIN VDE 0833-3

Eine häufig gestellte Frage in diesem Zusammenhang beschäftigt sich mit den Unterschieden bzw. der Gleichwertigkeit von DIN VDE 0833-3 und VdS 2311. Diese sind ausführlich in den Technischen Kommentaren, VdS 3134-2 beschrieben.

Das oberste Ziel der VdS-Richtlinien ist ein wirksamer Schutz für Menschen und Sachwerte. Wo dies auf normativer Grundlage erreicht werden kann, setzt VdS Schadenverhütung auf diese Normen. Sollten in der Gesamtbetrachtung jedoch Lücken bestehen, beispielsweise aufgrund neuartiger Überwindungsmethoden oder höherer Sicherheitsanforderungen, können VdS-Richtlinien schnell und effizient erstellt und abgestimmt werden und so die Lücken schließen. Dabei enthalten VdS-Richtlinien immer auch die einschlägigen Normanforderungen. So ergibt sich ein in Breite und Tiefe einzigartiges Richtlinienwerk, das die risikogerechte Absicherung als Gesamtsystem betrachtet und beschreibt.                

 

QUELLE:

de – das elektrohandwerk

Autor: Manuel Fritz-Lafrenz, Stv. Leiter Abt. Firmen und Fachkräfte (FuF) und der Zertifizierungsstelle FuF, VdS Schadenverhütung, Köln