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Energieeffizienzgesetz – Anforderungen und Pflichten für Unternehmen

18.09.2024

2023 trat das neue Energieeffizienzgesetz (EnEfG) in Kraft und markiert einen Wendepunkt Deutschlands in Richtung nachhaltiger Energienutzung. Das Gesetz setzt verbindliche Energiesparziele und schafft erstmals einen sektorübergreifenden rechtlichen Rahmen zur Steigerung der Energieeffizienz. Welche Auswirkungen das auf Unternehmen und Rechenzentren hat, erfahren Sie in unserem folgenden Artikel.

Inhaltsverzeichnis und Quicklinks

Das neue Energieeffizienzgesetz – Deutschland setzt auf nachhaltige Energienutzung

Am 18. November 2023 war es so weit: Das neue Energieeffizienzgesetz (EnEfG) trat in Kraft und stellt einen bedeutenden Schritt Deutschlands in Richtung nachhaltiger sowie effizienter Energienutzung dar. Mit dem Gesetz schafft die Bundesregierung erstmalig einen verbindlichen und sektorübergreifenden rechtlichen Rahmen zur Steigerung der Energieeffizienz – beispiellos in der deutschen Gesetzeslandschaft. 

Dabei ist das wegweisende Gesetz nicht nur eine Antwort auf globale Umweltanforderungen, sondern auch eine praktische Richtlinie für Unternehmen, Rechenzentren und öffentliche Einrichtungen, um ihre Energieeffizienz systematisch zu verbessern. Gleichzeitig setzt die Bundesregierung mit dem EnEfG die Vorgaben der überarbeiteten EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) um und geht noch deutlich über die EU-Bestimmungen hinaus. 

So werden mit dem Energieeffizienzgesetz verbindliche Energiesparziele festgelegt, die weitreichenden Einfluss haben werden. Bis 2030 soll der Endenergieverbrauch um 26,5 Prozent und der Primärenergieverbrauch um 39,3 Prozent im Vergleich zu 2008 gesenkt werden. Zudem verpflichtet das Gesetz den Bund bis 2030 jährlich 45 TWh und die Länder 3 TWh Endenergie in öffentlichen Einrichtungen einzusparen. Denn sowohl dem Bund als auch den Ländern soll beim Energiesparen eine Vorbildfunktion zukommen. 

  • Miniaturmodell eines Fabrikgebäudes mit Kaminen inmitten grün angelegter Flächen.© Anastasiia - #800280435 Adobe Stock

Dabei ist die Bundesstelle für Energieeffizienz zuständig für die Überwachung und Koordination der Fortschritte bei der Umsetzung dieser Energiesparziele.

Konkret betrachtet das EnEfG verschiedene Lösungen zur Energieeinsparung. Von Energie- und Umweltmanagementsystemen bis hin zur optimierten Nutzung von Abwärme – die im neuen Energieeffizienzgesetz festgelegten Bestimmungen fördern sowohl ökonomische als auch ökologische Vorteile. Als Impulsgeber für technologische Innovationen und verbesserte Betriebsabläufe fordert das EnEfG Unternehmen mit einem Verbrauch von mehr als 2,5 GWh im Jahr auf, gezielte Maßnahmen zur Energieeinsparung mit validierten Umsetzungsplänen zu realisieren. 

Durch die Einführung eines verpflichtenden Einsatzes von klimafreundlichen Technologien schafft das Gesetz Anreize, nachhaltige Lösungen zu implementieren. Dies setzt zwar eine gewissenhafte Planung und strategische Investitionen voraus, eröffnet jedoch zahlreiche Chancen für eine nachhaltige und effiziente Zukunft – sowohl hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit des Betriebs als auch zum Schutz der Umwelt.

EnEfG-Pflichten: neue Anforderungen an Unternehmen und Rechenzentren

Mit dem Energieeffizienzgesetz aus dem Jahr 2023 wurde ein spannender Wendepunkt für die deutsche Wirtschaft geschaffen. Unternehmen stehen nun vor der Herausforderung, den steigenden Energieanforderungen gerecht zu werden, nachdem finanzielle Anreize wie Förderungen und Steuerersparnisse in der Vergangenheit nicht den erhofften Erfolg gezeigt hatten. 

Das neue Gesetz richtet seinen Fokus auf den Energieverbrauch eines Unternehmens pro Jahr. Zur Ermittlung der Schwellenwerte wird der durchschnittliche Jahresbedarf der letzten drei Kalenderjahre herangezogen. Übersteigen Unternehmen die festgelegten Grenzwerte von 2,5 GWh und 7,5 GWh, sind sie verpflichtet, definierte Strategien sowie Energiesparmaßnahmen zur Reduzierung ihres Energieverbrauchs zu entwickeln, umzusetzen und nachzuweisen.

Die relevanten Maßnahmenfelder umfassen:

Energie- und Umweltmanagementsysteme
Systeme zur kontinuierlichen Überwachung und Verbesserung des Energieverbrauchs.

Umsetzungspläne für Endenergie-Einsparmaßnahmen
Pläne zur Durchführung und Verwaltung von Energieeinsparprojekten.

Nutzung und Vermeidung von Abwärme
Analyse und Implementierung von Maßnahmen zur Nutzung und Minimierung von Abwärme.

Welche Anforderungen an Unternehmen im Rahmen des Energieeffizienzgesetzes genau gestellt werden und welche Pflichten sie erfüllen müssen, führen wir hier aus:

Das sind die Auflagen für Unternehmen ab 2,5 GWh Verbrauch

Unternehmen mit einem jährlichen Energieverbrauch von über 2,5 Gigawattstunden stehen vor der Herausforderung, ihre Energieeffizienz beträchtlich zu steigern. Sie sind nun verpflichtet, konkrete Umsetzungspläne für wirtschaftliche Endenergie-Einsparmaßnahmen zu entwickeln und zu veröffentlichen. Diese Pläne müssen innerhalb von drei Jahren umgesetzt werden – also bis zum Jahr 2026. 

Diese Anforderungen stellt das Energieeffizienzgesetz an Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresenergieverbrauch von 2,5 bis 7,5 GWh:

  • Zukünftig muss alle 4 Jahre ein Energieaudit durchgeführt werden.
  • Geplante Maßnahmen müssen mit einer Wirtschaftlichkeitsbewertung nach DIN EN 17463 (VALERI) evaluiert werden.
  • Validierte Energiesparmaßnahmen und Umsetzungspläne sind dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf Anfrage vorzulegen.
  • Unternehmen sind verpflichtet, Abwärmequellen zu identifizieren und Strategien zur Vermeidung oder alternativ zur Nutzung der Abwärme zu entwickeln.

Die Umsetzungspläne sind von unabhängigen Dritten wie EMAS-Umweltgutachter, akkreditierte DIN EN ISO 50001-Zertifizierer oder vom BAFA zugelassene Energieauditoren nach dem EDL-G zu bestätigen.

Dabei dient das letzte Energieaudit nach DIN EN 16247-1, ein eingeführtes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein neu integriertes Umweltmanagementsystem nach der EMAS-Verordnung als Grundlage zur Ausarbeitung von unternehmensspezifischen Maßnahmenpaketen zur Energieeinsparung. Diese Lösungen zur Optimierung der Energieeffizienz werden anschließend in die Umsetzungspläne aufgenommen.

Unternehmen mit mehr als 7,5 GWh Verbrauch müssen diese Vorgaben erfüllen 

Liegt der durchschnittliche Jahresenergieverbrauch eines Unternehmens bei mehr als 7,5 GWh, muss ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS oder ISO 14001 eingeführt werden. Dies hat innerhalb von 20 Monaten nach Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetzes zu erfolgen. 

Dabei müssen die Energie- und Umweltmanagementsysteme die Erfassung von Energieströmen, Prozesstemperaturen, wärmeführenden Medien sowie technisch vermeidbarer und unvermeidbarer Abwärme erfassen können. Anhand der ermittelten Daten aus diesen Systemen werden daraufhin Energiesparmaßnahmen identifiziert, die in Umsetzungsplänen veröffentlicht werden. 

  • Fabrik mit rauchenden Schornsteinen am Rand eines Flusses.© kamilpetran - #197388311 Adobe Stock

Weitere Aspekte des Energieeffizienzgesetzes, die ebenfalls zu beachten sind:

  • Das BAFA führt stichprobenartige Kontrollen durch, wobei Verstöße mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
  • Die Durchführung einer Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Energiesparmaßnahmen nach DIN EN 17463 (VALERI) ist verpflichtend.
  • Die Feststellung von Abwärmequellen sowie die Entwicklung und Umsetzung von Strategien zur Vermeidung oder Nutzung dieser überschüssigen Wärme müssen umgesetzt werden.

Unabhängige Dritte wie EMAS-Umweltgutachter, akkreditierte DIN EN ISO 50.001-Zertifizierer oder vom BAFA zugelassene Energieauditoren nach dem EDL-G müssen die Umsetzungspläne bestätigen. Diese umfangreichen Ergänzungen zu den Vorschriften nach DIN EN ISO 50001 und EMAS bieten Firmen die Möglichkeit, ihr Energie- und Wärme-Monitoring deutlich zu verbessern.

Neue Abwärme-Standards für alle Unternehmen ab 2,5 GWh Jahresverbrauch

Ebenso verpflichtet das neue Energieeffizienzgesetz, die Potenziale zur Abwärmenutzung vollständig auszuschöpfen – soweit sie nicht vermeidbar sein sollte. Dies gilt für alle Unternehmen mit Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh pro Jahr. 

Dabei stellt das Energieeffizienzgesetz sicher, dass technisch vermeidbare Abwärme, die durch ineffiziente Technik, Prozesse und Verfahren entsteht, mittels moderner Technologien reduziert oder ganz eliminiert wird. Bleibt ein technisch unvermeidbarer Anteil an Restwärme bestehen, der ohne einen unverhältnismäßigen Aufwand nicht vermieden werden kann, dann sollte dieser vom Unternehmen selbst genutzt oder an externe Abnehmer weitergegeben werden.

Unternehmen müssen zudem detaillierte Informationen über die jährliche Wärmemenge, die maximale thermische Leistung und das durchschnittliche Temperaturniveau auf Anfrage an Betreiber von Wärmenetzen und andere potenzielle Wärmeabnehmer zur Verfügung stellen.

Zusätzlich sollen diese Daten jährlich an die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) über eine öffentliche Plattform gemeldet werden. 

Gewinnbringende Nachhaltigkeit: Wirtschaftlichkeitsprüfungen sind vorgeschrieben

Das Energieeffizienzgesetz stellt sicher, dass alle Einsparungsstrategien unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bewertet werden, und stützt sich dabei auf die europäische Norm DIN EN 17463 (VALERIE). Diese Norm liefert effektive Methoden zur Bewertung des ökonomischen Nutzens von Investitionen, insbesondere im Bereich der Energieeffizienz. Dank dieser Norm wird es Unternehmen ermöglicht, die Kosteneffizienz und Rentabilität der geplanten Maßnahmen zu ermitteln. Demnach gilt ein Vorhaben als wirtschaftlich, wenn es innerhalb der Hälfte seiner Nutzungsdauer mehr einspart, als es kostet. Dadurch wird sichergestellt, dass die geplanten Maßnahmen zur Energieeinsparung sowohl langfristig als auch kurzfristig finanziell sinnvoll sind.

Ein Beispiel: Ein Unternehmen plant die Investition in eine energieeffiziente Produktionsmaschine mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren. Nach DIN EN 17463 muss diese Maschine innerhalb von 5 Jahren einen positiven Kapitalwert erreichen, was bedeutet, dass die Energieeinsparungen die Investitionskosten in diesem Zeitraum übersteigen. Zeitgleich wurden verschiedene Bagatellschwellen festgesetzt. Damit sind Unternehmen, die unter diesen Abwärme-Grenzwerten liegen, von der Meldepflicht befreit. In dem Merkblatt für die Plattform für Abwärme sind diese Werte einzusehen. 

Erstmalig im Fokus: Energieeffizienz in Rechenzentren 

Das Energieeffizienzgesetz fordert erstmals Betreiber von Rechenzentren ab einer elektrischen Anschlussleistung von 300 kW auf, umfassende Maßnahmen zur Energieeffizienz und Klimaneutralität zu ergreifen. Dies gilt auch für unternehmensinterne Zentren. 

Darüber hinaus unterscheiden sich die EnEfG-Anforderungen an Rechenzentren je nach Datum der Inbetriebnahme, der Rechenzentrumsleistung und weiteren technischen Aspekten. Ebenfalls definiert das Gesetz spezifische Pflichten für öffentliche und private Betreiber eines Zentrums.

Diese Anforderungen gelten für alle Rechenzentren mit einer redundanten Nennanschlussleistung von mehr als 300 kW:

  • Ab 2024 müssen Rechenzentren 50 % ihres Energiebedarfs mit erneuerbaren Energien decken und ab 2027 zu 100 %.
  • Es besteht eine umfassende Informationspflicht zum Rechenzentrum und zum kundenspezifischen Energiebedarf bei Serverhousing (Co-Location).
  • Ebenfalls sind Rechenzentren dazu verpflichtet, Maßnahmen zur Vermeidung oder Nutzung von überschüssiger Wärme zu ergreifen. 
  • Server in einem Rechenzentrum, welche von grünen Pflanzen umgeben sind.© Tosk - # 533671744 Adobe Stock

Die Einführung eines Energiemanagementsystems oder eines Umweltmanagementsystems nach ISO 50001 oder EMAS wird für viele Rechenzentren verpflichtend sein. Entscheidend sind Anschlussleistung, Anteil der wiederverwendeten Energie und der Gesamt-Endenergieverbrauch.  Die einzuhaltenden Vorgaben zur Energieverbrauchseffektivität (PUE) richten sich nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Rechenzentrums. Liegt diese vor dem 1. Juli 2026, darf sie maximal 1,5 sein und muss ab dem 1. Juli 2030 1,3 betragen. Für Rechenzentren, die nach dem 1. Juli 2026 in Betrieb gehen, muss ein Wert von maximal 1,2 eingehalten werden.  

Eine detaillierte Berichtspflicht ist einmal im Jahr zu erfüllen und festgelegte Informationen zu dem Rechenzentrum müssen an die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) übermittelt werden. Hier werden die Daten sowie Informationen gesammelt und in eine europäische Datenbank überführt.

Förderprogramme der Bundesregierung für Unternehmen 

Mit einer Vielzahl an Förderungen unterstützt der Bund Unternehmen aktiv bei der Umsetzung von Initiativen und Projekten zur nachhaltigen Steigerung der Energieeffizienz. Zu den wichtigsten Beihilfen zählen die Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude (BEG) und die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW)

Beide Programme wurden im Frühjahr 2024 an die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen angepasst hinsichtlich des Energieeffizienzgesetzes, des novellierten Gebäudeenergiegesetzes und der Änderungen an der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO).

BEG – Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude

Die BEG richtet sich an Wohn- und Nichtwohngebäude und kann sowohl von Privatpersonen als auch von Unternehmen genutzt werden. Diese Förderung der Bundesregierung umfasst zwei Kernbereiche:

Einzelmaßnahmen im Bestand 
  • Maßnahmen an der Gebäudehülle (Dämmung oder Wärmeschutz)
  • Erneuerung und Verbesserung der Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)
  • Optimierung der Anlagentechnik (Lüftungsanlagen, Warmwasserbereitung, Energiemanagementsysteme)
  • Heizungsoptimierungen, die die Anlageneffizienz verbessern oder die Emissionen von Biomasseheizungen verringern

Diese Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz werden mit einem Investitionszuschuss gefördert. Grundsätzlich werden die Anträge beim BAFA gestellt mit Ausnahme von Heizungsanlagen. Diese sind jetzt bei der KfW zu beantragen.

Systemische Maßnahmen
  • Komplett- sowie Teilsanierungen und Neubauten.

Hierfür stehen Tilgungszuschüsse und Zinsvergünstigungen zur Verfügung, die über die KfW zu beantragen sind.

EEW – Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft

In der aktuellen Fassung besteht die EEW aus drei großen Bereichen mit insgesamt sechs Modulen:

Einzelmaßnahmen

Hierzu zählen Maßnahmen zur Erhöhung der Energie- und Ressourceneffizienz bei Querschnittstechnologien sowie hinsichtlich der Anlagentechnik für Prozesswärme aus erneuerbaren Energien, MSR-Technik, Sensorik und Energiemanagement-Software. Des Weiteren wird kleinen Unternehmen (weniger als 50 Mitarbeiter) die Umstellung auf energieeffizientere Produktionsanlagen gefördert. Investitionszuschüsse sind beim BAFA zu beantragen, während Kredite und Tilgungszuschüsse über die KfW laufen.

Systemische Maßnahmen

Diese konzentrieren sich auf umfassende Effizienzsteigerungen. Auch hier können Investitionszuschüsse beim BAFA beantragt werden. Ebenfalls gibt es Förderwettbewerbe vom VDI/VDE-IT.

Konzeptionelle Maßnahmen

Transformationspläne, früher als Transformationskonzepte bekannt, können im Rahmen des Förderwettbewerbs ebenfalls beim VDI/VDE-IT beantragt werden.

Diese Förderprogramme der Bundesregierung bieten Unternehmen nicht nur die Möglichkeit, erheblich Energie zu sparen, Ressourcen effizienter zu nutzen und aktiv zum Klimaschutz beizutragen, sondern auch finanziell von Zuschüssen und vergünstigten Krediten zu profitieren.

Energieeffizienz als Chance: So profitieren Unternehmen vom EnEfG

Trotz der neuen Pflichten und Herausforderungen, die das Energieeffizienzgesetz mit sich bringt, eröffnen sich neue Chancen für Unternehmen in energieintensiven Industriezweigen. Denn eine umfassende Optimierung der Energiesysteme ist in vielen Fällen lohnenswerter als zunächst vermutet. 

Durch die vorgeschriebenen Maßnahmen zur Überwachung von Prozessströmen wie Temperaturen und Wärmemengen lässt sich eine fundierte Grundlage schaffen, um effiziente Lösungen zu implementieren und an den richtigen Stellen im Unternehmen Energie zu sparen. 

Dank der Daten, die aus den Energie- und Umweltmanagementsystemen und Audits gewonnen werden, können Unternehmen sinnvolle Prozessintegrationen durchführen, Speichersysteme optimal auslegen und erneuerbare Energien sowie Wärmepumpen effektiv integrieren. Damit werden in der Regel Energieeinsparungen von 20 % bis 40 % möglich und bei einem Jahresverbrauch von mindestens 2,5 GWh wirkt sich das merklich auf das Betriebsergebnis aus. 

  • Mitarbeiter eines Unternehmens sitzen an einem Tisch zusammen und arbeiten Konzepte zur Thematik Think Green aus.© Summit Art Creations - #634478487 Adobe Stock

Ein konkretes Beispiel für eine effektive Einsparung ist die Nutzung von Abwärme durch Wärmerückgewinnungssysteme. Damit lässt sich verloren gegangene Energie zurückgewinnen und für Heizzwecke oder zur Stromerzeugung nutzen. Ein weiteres Beispiel ist die Kraft-Wärme-Kopplung. Sie macht die bei der Energieproduktion entstehende Wärme nutzbar und erhöht den Gesamtwirkungsgrad der Anlage, wodurch weniger Energie für dieselbe Leistung benötigt wird.

Insgesamt stellt das neue Energieeffizienzgesetz einen wichtigen Schritt in Richtung nachhaltiger Energienutzung dar. Zum einen bietet es Unternehmen, Betreibern von Rechenzentren und öffentlichen Einrichtungen eine präzise Richtlinie zur Optimierung ihres Energieverbrauchs und zum anderen unterstützt es gleichzeitig technologische Innovationen. Durch die verbindlichen Energiesparziele werden umfassende Verbesserungen im Energiemanagement und in der Prozessoptimierung gefördert, die langfristig sowohl ökologisch als auch wirtschaftlich von Vorteil sind.

Energieeffizienzgesetz Glossar Fachwörter

Emission Trading System (ETS):
Marktbasiertes Instrument zur Kontrolle der Treibhausgasemissionen durch Handel mit Emissionszertifikaten.

Endenergie:
Energie, die nach der Umwandlung und Übertragung schließlich beim Verbraucher ankommt und für deren Geräte oder Anwendungen genutzt wird.

Energieaudit:
Systematische Überprüfung der Energieverbräuche eines Unternehmens, um Einsparpotenziale zu erkennen.

Energieeinsparverordnung (EnEV):
Eine deutsche Verordnung, die energetische Anforderungen an Neubauten und Bestandsgebäude regelt, um den Energieverbrauch und die CO₂-Emissionen von Gebäuden zu reduzieren.

Energiesystem:
Gesamtheit aller Anlagen und Techniken, die zur Erzeugung, Verteilung und Nutzung von Energie genutzt werden.

Energiemanagementsystem (EnMS):
Dieses systematische Verfahren unterstützt Unternehmen, Energieverbräuche zu überwachen, zu steuern und kontinuierlich zu verbessern.

Kraft-Wärme-Kopplung (KWK):
Verfahren, bei dem gleichzeitig Strom und Wärme produziert werden, wodurch der Wirkungsgrad erhöht wird.

Lastmanagement:
Verfahren zur Steuerung und Optimierung des Energieverbrauchs, um Lastspitzen zu vermeiden und die Effizienz des Energiesystems zu erhöhen.

Monitoring:
Kontinuierliche Überwachung und Analyse von Energieverbräuchen und -flüssen.

Netzbilanzierung:
Ausgleich von Energieerzeugung und -verbrauch innerhalb eines Netzwerks zur Steigerung der Effizienz.

Primärenergie:
Energie, die in natürlichen Ressourcen wie Rohöl, Kohle oder Sonnenstrahlung vorliegt und vor jeglicher Umwandlung in nutzbare Formen existiert.

Prozessintegration (Process Integration):
Optimierung der Energieflüsse innerhalb von Produktionsprozessen zur Reduzierung des Energieverbrauchs.

Sekundärenergie:
Energie, die durch Umwandlung von Primärenergie in nutzbare Formen wie Strom, Heizöl oder Kraftstoff gewonnen wird.

Speichersysteme:
Technologien zur Speicherung von Energie, um Lastschwankungen auszugleichen und erneuerbare Energie effizient zu nutzen.

Thermodynamik:
Wissenschaft der Energieumwandlungen und deren Gesetzmäßigkeiten.

Wärmenetze:
Systeme zur Verteilung von Wärmeenergie in einem Netzwerk, z. B. für Heizzwecke oder industrielle Nutzung.

Messen in Deutschland rund um das Energieeffizienzgesetz:

Hannover Messe Internationale Industriemesse für Maschinenbau, Elektro- und Digitalindustrie sowie der Energiewirtschaft
E-world energy & water Europäische Fachmesse für die Energie- und Wasserwirtschaft
ENERGY STORAGE EUROPE Fachmesse für globale Energiespeicherindustrie
Intersolar Europe (München) Internationale Fachmesse für die Solarwirtschaft
IFH/Intherm Fachmesse für Sanitär, Haus- und Gebäudetechnik
EnergyDecentral Leitmesse für dezentrale Energieversorgung

Weiterführende Literatur und Bücher zum Thema Energieeffizienzgesetz:

EnEfG – Energieeffizienzgesetz
(Kommentar von Oliver Antoni, Lars Jope, Dr. Julian Asmus Nebel, Julia Polley, Christoph Schade, Dr. Benedikt Walker)

Energieeffizienz in der Industrie von Prof. Dr.-Ing. Dipl. Kfm. Alexander Sauer
(Empirische Analysen, Auswertungen und Handlungsempfehlungen) 

Energieeffizienz im Unternehmen von Matthias Kannegiesser 
(Wie Sie Ihren Energieverbrauch pragmatisch senken und dadurch Energiekosten reduzieren.)

Erfolgsfaktor Energieeffizienz – Investitionen, die sich lohnen von Maximilian Gege, Marilyn Heib
(Wie Unternehmen und öffentliche Einrichtungen Energie und Kosten einsparen können) 

Energieeffizienz in Industrie, Dienstleistung und Gewerbe von Prof. Dr. Martin Dehli
(Energietechnische Optimierungskonzepte für Unternehmen)

FAQ zu Energieeffizienzgesetz – Anforderungen und Pflichten für Unternehmen

  • Was ist das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) und welche Energiesparziele schreibt es bis 2030 vor?

    Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) ist ein seit November 2023 geltendes Bundesgesetz, das verbindliche Energiesparziele für Deutschland festlegt und einen sektorübergreifenden Rahmen zur Steigerung der Energieeffizienz schafft. Bis 2030 soll der End- und Primärenergieverbrauch gegenüber 2008 deutlich sinken, wobei insbesondere Unternehmen, Rechenzentren und öffentliche Einrichtungen in die Pflicht genommen werden.

    Die zentralen Energiesparziele des EnEfG bis 2030:

    • Senkung des Endenergieverbrauchs um 26,5 % gegenüber 2008.
    • Senkung des Primärenergieverbrauchs um 39,3 % gegenüber 2008.
    • Jährliche Einsparverpflichtung der öffentlichen Hand: 45 TWh Endenergie für den Bund, 3 TWh für die Länder.

    Die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) überwacht die Zielerreichung und bündelt Meldungen von Unternehmen und Rechenzentren.

  • Ab wann genau gilt das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) und welche Übergangsfristen muss mein Unternehmen beachten?

    Das EnEfG ist im November 2023 in Kraft getreten, viele Pflichten greifen jedoch mit Übergangsfristen. Unternehmen haben somit einen zeitlich begrenzten Spielraum, um Energieaudits, Managementsysteme und Umsetzungspläne aufzubauen.

    Wichtige Fristen:

    • Ab 2024 und 2027 gestaffelte Anforderungen an Rechenzentren (erneuerbare Energien, PUE-Grenzwerte).
    • Einführung von Energie- bzw. Umweltmanagementsystemen (ab 7,5 GWh) innerhalb von 20 Monaten nach Inkrafttreten.
    • Umsetzung wirtschaftlicher Endenergie-Einsparmaßnahmen aus Umsetzungsplänen typischerweise innerhalb von 3 Jahren.
  • Gilt das EnEfG auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) oder nur für große Konzerne?

    Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) gilt grundsätzlich für alle Unternehmen in Deutschland, unabhängig von ihrer Rechtsform oder Unternehmensgröße. Entscheidend für die konkreten Pflichten ist jedoch nicht die Größe des Unternehmens, sondern der jährliche Endenergieverbrauch.

    Was gilt für kleine und mittlere Unternehmen?

    1. Unter 2,5 GWh/Jahr: KMU mit geringem Energieverbrauch sind von den meisten Pflichten befreit (z. B. keine Managementsysteme oder Umsetzungspläne), können aber Förderprogramme nutzen.
    2. Über 2,5 GWh bzw. 7,5 GWh/Jahr: KMU mit energieintensiven Prozessen müssen – wie große Unternehmen – ein Energiemanagementsystem einführen, Maßnahmenpläne erstellen und Energiedaten melden.
  • Welche Energiearten zählen beim Gesamtendenergieverbrauch nach EnEfG?

    Für die Bewertung nach dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) zählt der Gesamtendenergieverbrauch eines Unternehmens – maßgeblich für die Einordnung in Schwellenwerte und gesetzliche Pflichten. Erfasst werden alle Energiearten, die für betriebliche Zwecke genutzt werden.

    Relevante Energiearten im Überblick:

    • Fernwärme und Fernkälte: für Heizung, Kühlung und betriebliche Anwendungen.
    • Brennstoffe: z.B.  Erdgas, Heizöl, feste oder flüssige Brennstoffe zur Prozesswärmeerzeugung.
    • Kraftstoffe: etwa Diesel oder Benzin, sofern direkt dem Unternehmen zuordenbar (z.  Fuhrpark, Maschinen).
    • Elektrischer Strom: Netzbezug und ggf. selbst erzeugter Strom (Eigenstrom), soweit nicht ausdrücklich ausgenommen.

    Berechnungsgrundlage:

    Der Gesamtverbrauch wird auf Basis des Durchschnitts der letzten drei Kalenderjahre berechnet – eine stabile, aussagekräftige Vergleichsgröße zur Bewertung der Energieeffizienzpflichten.

  • Ab welchem Energieverbrauch gelten Pflichten nach dem EnEfG für Unternehmen?

    Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) definiert klare Verbrauchsschwellen, ab denen Unternehmen zur Umsetzung energieeffizienzbezogener Maßnahmen verpflichtet sind. Die Einordnung erfolgt auf Basis des durchschnittlichen Jahresendenergieverbrauchs der letzten drei Kalenderjahre.

    Verbrauchsschwellen und Pflichten nach EnEfG:

    • ab 2,5 GWh/Jahr
      Pflicht zur Erstellung und Umsetzung von Umsetzungsplänen für wirtschaftlich umsetzbare Endenergie-Einsparmaßnahmen mit Vorgaben zur Vermeidung und Nutzung von Abwärme.
    • ab 7,5 GWh/Jahr
      Zusätzlich: Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems (z. B. nach ISO 50001, EMAS oder ISO 14001).

    Wichtig:

    Unternehmen mit einem Verbrauch unter 2,5 GWh/Jahr sind nicht von den EnEfG-Kernpflichten betroffen. Es können jedoch andere gesetzliche Regelungen wie das EDL-G (Energiedienstleistungsgesetz) greifen.

  • Welche Pflichten haben Unternehmen mit 2,5 bis 7,5 GWh Jahresenergieverbrauch nach dem EnEfG?

    Unternehmen mit einem durchschnittlichen Endenergieverbrauch zwischen 2,5 und 7,5 GWh pro Jahr unterliegen nach dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) spezifischen Pflichten zur Steigerung der Energieeffizienz. Ziel ist eine wirtschaftlich sinnvolle und nachweisbare Reduktion des Energieverbrauchs.

    Konkrete EnEfG-Pflichten für Unternehmen mit 2,5–7,5 GWh:

    • Energieaudit alle 4 Jahre
      Alternativ kann ein Energie- oder Umweltmanagementsystem betrieben werden (z.  nach ISO 50001, EMAS).
    • Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen
      für wirtschaftlich umsetzbare Energieeinsparmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren umgesetzt werden müssen.
    • Wirtschaftlichkeitsbewertung nach DIN EN 17463 (VALERI)
      zur objektiven Beurteilung der geplanten Maßnahmen.
    • Abwärmeanalyse
      Identifikation von Abwärmequellen und Entwicklung von Strategien zur Vermeidung oder Nutzung der Abwärme.
    • Externe Bestätigung der Umsetzungspläne
      durch qualifizierte Dritte wie BAFA-zertifizierte Auditoren, EMAS-Gutachter oder Zertifizierer nach ISO 50001.
  • Welche zusätzlichen Anforderungen gelten für Unternehmen mit mehr als 7,5 GWh Energieverbrauch nach dem EnEfG?

    Unternehmen mit einem jährlichen Endenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh unterliegen nach dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) erweiterten Pflichten. Zentrales Instrument ist die Einführung eines zertifizierten Energie- oder Umweltmanagementsystems, das die systematische Umsetzung aller EnEfG-Vorgaben sicherstellt.

    EnEfG-Pflichten für Unternehmen > 7,5 GWh im Überblick:

    • Einführung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 oder eines Umweltmanagementsystems nach EMAS/ISO 14001 innerhalb von 20 Monaten nach Inkrafttreten.
    • Kontinuierliche Identifikation, Bewertung und Priorisierung von Effizienzmaßnahmen mit Wirtschaftlichkeitsbewertung nach DIN EN 17463.
    • Detaillierte Erfassung von Energieströmen, Prozesstemperaturen, wärmeführenden Medien sowie vermeidbarer und unvermeidbarer Abwärme.
    • Nachweis der Umsetzung, regelmäßige interne Audits und Managementreviews.
  • Energieaudit oder Energiemanagementsystem (EnMS) – was ist der Unterschied?

    Unternehmen mit einem Endenergieverbrauch über 2,5 GWh pro Jahr müssen nach dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) Energieeffizienzmaßnahmen systematisch bewerten. Dabei gilt:

    • zwischen 2,5 und 7,5 GWh: Wahl zwischen regelmäßigem Energieaudit und einem Energiemanagementsystem.
    • ab 7,5 GWh: Ein zertifiziertes Energiemanagementsystem ist verpflichtend.

    Kurz erklärt – Unterschiede zwischen Energieaudit und EnMS:

    • Energieaudit (z.  DIN EN 16247-1)
      – punktuelle Bestandsaufnahme der Energieflüsse alle 4 Jahre
      – identifiziert Einsparpotenziale
      – kein dauerhafter Regelkreis (PDCA-Zyklus) erforderlich
    • Energiemanagementsystem (EnMS, z.  ISO 50001)
      – zertifiziertes, kontinuierliches System zur Verbesserung der Energieeffizienz
      – umfasst Energiepolitik, Ziele, Kennzahlen, Maßnahmenplanung und Monitoring
      – vollständig in die Unternehmensprozesse integriert
  • Wer darf ein Energieaudit oder die Bestätigung der Umsetzungspläne nach EnEfG durchführen?

    Nach dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) dürfen Energieaudits und die Bestätigung von Umsetzungsplänen ausschließlich durch qualifizierte und unabhängige Fachpersonen erfolgen. Die gesetzlichen Anforderungen verweisen auf etablierte Zertifizierungs- und Zulassungssysteme, um die Qualität und Glaubwürdigkeit der Nachweise zu sichern.

    Zugelassene Rollen und Qualifikationen:

    • Energieaudit (z.  nach DIN EN 16247-1):
      – vom BAFA zugelassene Energieauditoren nach dem EDL-G
      – entsprechend fachlich qualifizierte Expertinnen und Experten mit nachgewiesener Erfahrung
    • Bestätigung von Umsetzungsplänen:
      – EMAS-Umweltgutachter
      – akkreditierte Zertifizierungsstellen für ISO 50001
      – BAFA-gelistete Auditoren mit entsprechender Zulassung

    Wichtig:

    Sowohl Unabhängigkeit als auch Fachkunde der beteiligten Personen müssen transparent dokumentiert werden, um die rechtliche Anerkennung durch Behörden und Aufsichtsstellen zu gewährleisten.

  • Was verlangt das Energieeffizienzgesetz in Bezug auf Abwärme und Abwärmenutzung?

    Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) verpflichtet Unternehmen mit einem jährlichen Endenergieverbrauch ab 2,5 GWh, Abwärmequellen systematisch zu analysieren, vermeidbare Abwärme zu reduzieren und unvermeidbare Abwärme effizient zu nutzen oder anderen bereitzustellen. Ziel ist ein ressourcenschonender und effizienter Umgang mit thermischer Energie.

    Konkrete Anforderungen zur Abwärmenutzung nach EnEfG:

    • Erfassung und Bewertung der Abwärmequellen
      – Analyse industrieller Prozesse auf technisch vermeidbare Abwärme
      – Optimierung von Anlagen, Verfahren und Wärmerückgewinnungssystemen
    • Nutzung von unvermeidbarer Abwärme
      – interne Nutzung im eigenen Betrieb (z.  zur Raumheizung oder Prozesswärme)
      – externe Nutzung durch Einspeisung in Wärmenetze oder Bereitstellung für Dritte
    • Datenbereitstellung und Meldepflicht
      – Übermittlung technischer Abwärmedaten (z.  Wärmemenge, Leistung, Temperatur, Verfügbarkeit)
      – Meldung über die zentrale Plattform der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE)
      – Ausnahmen gelten bei Unterschreitung definierter Bagatellgrenzen
  • Was bedeutet die Wirtschaftlichkeitsbewertung nach DIN EN 17463 (VALERI)?

    Die Norm DIN EN 17463 (VALERI) legt ein einheitliches Verfahren zur Wirtschaftlichkeitsbewertung von Energieeffizienzmaßnahmen fest. Im Rahmen des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) müssen Unternehmen geplante Maßnahmen vor ihrer Umsetzung nach VALERI bewerten, um deren Wirtschaftlichkeit nachvollziehbar nachzuweisen.

    Inhalte der Bewertung gemäß DIN EN 17463:

    • Maßnahmenbeschreibung: Technische Darstellung der geplanten Energieeffizienzmaßnahme
    • Kostenaufstellung: Investitions-, Betriebs- und Instandhaltungskosten
    • Einspar- und Klimawirkung: Prognostizierte Energieeinsparung und CO₂-Reduktion
    • Wirtschaftliche Kennzahlen:
      – Kapitalwert (NPV)
      – Amortisationszeit
      – Kosten-Nutzen-Verhältnis
    • Kriterium für Wirtschaftlichkeit:
      Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn sie innerhalb von 50 % der Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert erreicht.
    • Umsetzungsplan:
      – Zeitplan, Verantwortlichkeiten
      – Monitoring- und Kontrollmechanismen
  • Für welche Rechenzentren gilt das EnEfG?

    Das EnEfG gilt für Rechenzentren mit einer redundanten Nennanschlussleistung ab 300 kW – unabhängig von Betreiber oder Nutzung (z. B. Colocation, Cloud, Unternehmens-IT).

    Besondere Anforderungen für Rechenzentren nach EnEfG:

    • Einsatz erneuerbarer Energien
      – mindestens 50 % Ökostrom ab 2024
      – 100 % erneuerbare Energien ab 2027, mit definierten Ausnahmen und Übergangsregelungen
    • Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems (EnMS/UMS)
      – abhängig von Faktoren wie Leistung, Energieeinsatz und Rückgewinnung thermischer Energie
      – z.  nach ISO 50001, EMAS oder ISO 14001
    • Einhaltung von PUE-Grenzwerten (Power Usage Effectiveness):
      – Bestandsrechenzentren: ≤ 1,5 (ab 2027), ≤ 1,3 (ab 2030)
      – Neubauten: ≤ 1,2 (ab Inbetriebnahme)
    • Abwärmenutzung und Transparenzpflichten
      – Erfassung und Nutzung überschüssiger Wärme
      – jährliche Berichterstattung an die BfEE mit technischen und energetischen Kennzahlen
  • Welche Kosten kommen auf Unternehmen durch EnEfG-Compliance zu?

    Die Einhaltung der Vorgaben des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) kann mit erheblichen Kosten verbunden sein, abhängig von Unternehmensgröße, Energieverbrauch und dem technischen Reifegrad bestehender Systeme. Die Ausgaben verteilen sich auf mehrere Bereiche – von organisatorischen Maßnahmen bis hin zu Investitionen in Energieeffizienztechnologien.

    Typische Kostenblöcke im Rahmen der EnEfG-Compliance:

    • Einmalige Aufwendungen
      – Energieaudits nach DIN EN 16247-1
      – Zertifizierungskosten für ISO 50001, EMAS oder ISO 14001
      – Implementierungskosten für Managementsysteme und Schulungen
    • Laufende Betriebskosten
      – Monitoring und Energiemanagement-Software
      – interne Audits, Managementreviews und regelmäßige externe Begutachtungen
      – Berichtspflichten und Dokumentation gegenüber Behörden (z.  BfEE)
    • Investitionskosten für Effizienzmaßnahmen
       B. für energieeffiziente Antriebssysteme, Wärmerückgewinnung, intelligente Mess- und Regeltechnik
  • Welche Förderprogramme gibt es für Unternehmen zur Umsetzung des Energieeffizienzgesetzes?

    Zur finanziellen Entlastung bei der Umsetzung der Anforderungen des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) stehen Unternehmen in Deutschland mehrere staatliche Förderprogramme zur Verfügung. Im Fokus stehen Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, Dekarbonisierung und zur Einführung von Energiemanagementsystemen. Die Programme wurden gezielt an die Anforderungen des EnEfG angepasst.

    Übersicht relevanter Förderprogramme:

    1. Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

    Zuständig: BAFA / KfW
    – Förderung für energetische Sanierungen und Neubauten von Wohn- und Nichtwohngebäuden
    – Maßnahmen an Gebäudehülle, Heizungs- und Lüftungstechnik, Beleuchtung, Energiemanagementsystemen
    – Zuschüsse und zinsgünstige Kredite

    1. Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW)

    Zuständig: BAFA / KfW
    Förderungen für:

    • Einzelmaßnahmen: z.  Querschnittstechnologien, MSR-Technik, Prozesswärme aus erneuerbaren Energien, Sensorik, Softwarelösungen
    • Systemische Maßnahmen: gesamtheitliche Effizienzlösungen in der Produktion
    • Transformationskonzepte: Entwicklung von Fahrplänen zur CO₂-Neutralität
    1. Förderwettbewerbe (z. B. EEW-Wettbewerb)
    • Finanzierung von großen, komplexen Energieeffizienzprojekten mit hohem Einsparpotenzial
    • Wettbewerbsbasierte Auswahl nach Effizienz und Wirtschaftlichkeit

    Antragstellung:

    Die Anträge werden je nach Fördermodul über die BAFA (Zuschussverfahren) oder die KfW (Kreditvarianten) abgewickelt. Frühzeitige Planung und Beratung sind entscheidend, um maximale Förderquoten zu sichern.